ENBIT

Reglement der Enbit


Gemäß Art. 12 und folgende des Zivilgesetzbuchs (Codice Civile);
Nach Einsichtnahme in den Gesamtstaatlichen Arbeitskollektivvertrag für die Beschäftigten im Handel, im Dienstleistungssektor und im Gastgewerbe, wo die Einrichtung der Bilateralen Körperschaft vorgesehen ist;
Nach Einsichtnahme in Art. 15 der Satzung der Bilateralen Körperschaft im Dienstleistungssektor Handel, Dienstleistungen und Gastgewerbe in der Auto-nomen Provinz Bozen, Enbit – Südtirol, wo der Verwaltungsrat beauftragt wird, das interne Reglement der Körperschaft zu erstellen;
Nach Einsichtnahme in den Beschluss der Vollversammlung vom 28. November 2003, die das Projekt zum Reglement, vorgelegt vom Verwaltungsrat, ein¬stimmig genehmigt hat, wird das folgende
 


REGLEMENT
der Bilateralen Körperschaft im Dienstleistungssektor Handel - Dienstleistungen - Gastgewerbe in der Autonomen Provinz Bozen
Enbit - Südtirol

genehmigt.
 

 

Art. 1 - Benennung
Auf Initiative des Verbandes der Selbständigen Südtirol und der Gewerk-schaftsorganisationen auf Landesebene ASGB Handel, LHFD/FILCAMS-AGB/ CGIL, FISASCAT SGBCISL, UILTuCS SGK/UIL wurde eine Vereinigung mit der Bezeichnung "Enbit -Südtirol" gegründet.

 

Art. 2 – Juridische Natur
Enbit - Südtirol ist eine nicht anerkannte Vereinigung und verfolgt keine Gewinnabsichten.

 

Art. 3 - Geltungsdauer
Die Geltungsdauer von Enbit -Südtirol ist unbegrenzt.

 

Art. 4 - Sitz
Enbit – Südtirol hat ihren Sitz in Bozen in der Romstraße 80/A am Sitz des Verbandes der Selbständigen Südtirol.

 

Art. 5 - Finanzierung
Enbit – Südtirol wird finanziert aus den vertraglich vorgesehe-nen Beiträgen aller Unternehmen und ihrer Beschäftigten im Ausmaß laut den Bestimmungen der Gesamtstaatlichen Arbeitskollektivverträge für die Dienst-leistungssektoren Handel und Gastgewerbe.
Der Beitrag zu Lasten der abhängig Beschäftigten wird von den Arbeitgebern vom Monatsgehalt zurückbehalten und - zusammen mit den Beiträgen zu eige¬nen Lasten laut Reglement - an Enbit - Südtirol überwiesen laut Vorgehen, das im Reglement festgelegt ist.
Die Ressourcen von Enbit - Südtirol werden in der Regel verwen¬det für die Umsetzung der Initiativen laut Art. 6 der Satzung.
Die Beiträge, die an Enbit - Südtirol zu überweisen sind, werden laut Kollektivvertrag für die Beschäftigten im Handel und im Dienstleistungssektor im Ausmaß von 0,10% zu Lasten des Unternehmens und von 0,10 % zu Lasten der abhängig Beschäftigten auf Grundlohn und Teuerungszulage ab 1.Jänner 2011 berechnet, für die Beschäftigten im Gastgewerbe hingegen im Ausmaß von 0,20% zu Lasten des Unternehmens und von 0,20% auf Grundlohn und Teuerungszulage zu Lasten der abhängig Beschäftigen.
Die genannten Beiträge sind monatlich vom Gehalt abzuziehen und und jeweils halbjährlich zu überweisen, wobei als Berechnungsbasis das Gehalt pro Halb¬jahr berücksichtigt wird. Der Termin für die Überweisung fällt auf den Tag, an dem die Quellenbesteuerung (ritenute d'imposta alla fonte) fällig ist: 1. Seme¬ster am 16. Juli und 2. Semester am 16. Jänner des darauf folgenden Jahres.
Die Lauffrist für den Betrag beginnt am 1. Jänner 2004. Die Überweisung seitens des Unternehmens, das den fälligen Betrag des Unternehmens selbst und jenen der Beschäftigten zu überweisen hat, ist auf das Bankkonto der Volksbank Südtirol AG 1103278-Abi 5856-Cab 11603 bei der Agentur in der Romstraße 45 in Bozen zu tätigen.
Es wird daran erinnert, dass ein Unternehmen, das die genannte Quote nicht überweist, dazu verpflichtet ist, der/dem abhängig Beschäftigten ein zusätz-liches Lohnelement im Ausmaß von 0,10% auf Grundlohn und Teuerungs-zulage in Bezug auf den Kollektivvertrag Handel bzw. 0,20% auf jenen für das Gastgewerbe zu überweisen. Das genannte Lohnelement ist für 14 Monate auszuzahlen und ist bei keinem gesetzlichen und kollektivvertraglichen Ele-ment zu berücksichtigen, ebenso wenig bei der Abfertigung.

 

Art. 6 – Vermögen der Enbit - Südtirol
Die Überweisungen laut vorausgehendem Artikel sind Teil des Vermögens von Enbit - Südtirol, das vom Verwaltungsrat verwaltet wird.

 

Art. 7 – Vergütungen und Spesenersatz
An physische Personen, die eine Qualifikation und/oder die Beauftragung als Mitglied des Verwaltungsrats, als Vorsitzende/Vorsitzender, als Stellvertreterin/ Stellvertreter oder als Mitglied des Kollegiums der Revisoren – ausgenommen dessen Vorsitzende/Vorsitzender – wird keine Vergütung und/oder Spesen¬ersatz gewährt.
Anstatt dessen wird für die Gründungsmitglieder ein Spesenersatz gewährt als Abgeltung für die anfallenden Führungskosten der Bilateralen Körperschaft durch die physischen Personen, die treuhänderisch delegiert werden, die not-wendigen Tätigkeiten durchzuführen zwecks Erreichung der Ziele der Vereini-gung.


Bozen, 28. November 2003