Gemäß Art. 12 und folgende des Zivilgesetzbuchs (Codice Civile);
Nach Einsichtnahme in den Gesamtstaatlichen Arbeitskollektivvertrag für die Beschäftigten im Handel, im Dienstleistungssektor und im Gastgewerbe, wo die Einrichtung der Bilateralen Körperschaft vorgesehen ist, erfolgt die Genehmigung der unten angeführten
SATZUNG
der Bilateralen Körperschaft im Dienstleistungssektor Handel - Dienstleistungen - Gastgewerbe in der Autonomen Provinz Bozen
(Enbit – Südtirol)
Art. 1 - Benennung
Auf Initiative des Verbandes der Selbständigen Südtirol/Confesercenti dell’Alto Adige und der Gewerkschaftsorganisationen auf Landesebene ASGB Handel, LHFD/FILCAMS-AGB/CGIL, FISASCAT SGB/CISL, UILTuCS SGK/UIL ist die Vereinigung mit der Bezeichnung "Enbit - Südtirol" gegründet.
Art. 2 – Juridische Natur
Enbit - Südtirol ist eine nicht anerkannte Vereinigung und verfolgt keine Gewinnabsicht.
Art. 3 - Geltungsdauer
Die Geltungsdauer von Enbit -Südtirol ist unbegrenzt.
Art. 4 - Sitz
Enbit – Südtirol hat ihren Sitz in Bozen in der Romstr. 80/A am Sitz des Verbandes der Selbständigen Südtirol.
Art. 5 - Mitglieder
Mitglieder von Enbit - Südtirol sind der Verband der Selbständigen Südtirol und die Gewerkschaftsorganisationen auf Landesebene ASGB Handel, LHFD/FILCAMS-AGB/CGIL, FISASCAT-SGB/CISL, UILTuCS-SGK/UIL.
Art. 5 bis – Begünstigte Mitglieder
Bei Enbit-Südtirol eingeschrieben sind alle abhängig Beschäftigten der Unternehmen sowie diese selbst, wenn sie beim Verband der Selbständigen Südtirol Mitglied sind oder jedenfalls den Gesamtstaatlichen Arbeitskollektivvertrag vom 22. September 1999 für die Beschäftigten im Dienstleistungssektor Handel und den Gesamtstaatlichen Arbeitskollektivvertrag Gastgewerbe vom 22. Juli 2003 in geltender Fassung anwenden, die weiters die Beiträge an Enbit – Südtirol und die Beiträge für die Vertragsassistenz (co.re.si.) laut der jeweiligen Kollektivverträge eingezahlt haben.
Art. 6 - Zweckbestimmung
Enbit – Südtirol hat folgende Zweckbestimmungen:
- a) Einrichtung der Beobachtungsstelle auf Landesebene gemäß den Bestimmungen der Kollektivverträge Dienstleistungen und Gastgewerbe;
- b) Planung und Durchführung von Initiativen zur beruflichen Ausbildung und Qualifizierung, auch in Zusammenarbeit mit der Autonomen Provinz Bozen und anderen zuständigen Körperschaften;
- c) Durchführung geeigneter Aktionen, damit die zuständigen Organe Ausbildungskurse veranstalten, um die Aneignung besserer beruflicher Kenntnisse zu fördern und damit beizutragen, dass die Beschäftigten in ihren jeweiligen Bereichen höhere Werte im Beruf erreichen;
- d) Ausübung der Tätigkeiten gemäß den Kollektivverträgen Dienstleistungsgewerbe und Handel in den entsprechenden bilateralen und paritätischen Kommissionen, die von den territorialen Organisationen designiert werden, die den Vertragsparteien angehören.
- e) Planung und Durchführung sozialer Initiativen zugunsten abhängig Beschäftigter, wie die Mutualisierung der kollektivvertraglich vorgesehenen Einrichtungen mittels territorialen Abkommen auf Landesebene und Initiativen zur Stützung der Gehälter, die von den Gründungspartnern vereinbart werden;
- f) Ausübung der Aufgaben im Lehrlingswesen, sofern sie der Körperschaft übertragen wurden;
- g) Unterstützung in Belangen bei Schlichtungs- und Schiedsverfahren;
- h) Ausübung weiterer Aufgaben nach Maßgabe gesamtstaatlicher und territorialer Kollektivverträge;
- i) Maßnahmen der Gehaltsstützung bei Restrukturierungs- und Reorganisierungsprozessen, falls eine Kündigung oder Suspendierung von unbefristeten Arbeitsverträgen aufgrund einer zeitweisen Betriebsschließung anfällt, sowie zur Finanzierung von Requalifizierungskursen für das betroffene Personal;
- j) Enbit – Südtirol koordiniert, sammelt und verarbeitet – über die in der Satzung vorgesehenen Aufgaben hinaus – die Daten, die auch für die Bestimmung der nötigen Parameter für die Zahlung zusätzlicher, variabler Gehaltsteile auf territorialer Ebene nützlich sind.
Die Umsetzung der oben definierten Zweckbestimmungen wird durch das Reglement von Enbit – Südtirol geregelt.
Die Vertragsseiten haben – bei Vorankündigung von mindestens sechs Monaten – das Recht, eine Abänderung des Reglements zu beantragen.
Art. 7 - Finanzierungen
Enbit – Südtirol wird finanziert aus den vertraglich vorgesehenen Beiträgen aller Unternehmen und ihrer Beschäftigten im Ausmaß laut den Bestimmungen der Gesamtstaatlichen Arbeitskollektivverträge für die Dienstleistungssektoren Handel und Gastgewerbe.
Der Beitrag zu Lasten der abhängig Beschäftigten wird von den Arbeitgebern vom Monatsgehalt zurückbehalten und - zusammen mit den Beiträgen zu eigenen Lasten laut Reglement - an Enbit - Südtirol überwiesen.
Die Finanzmittel der Enbit – Südtirol werden ausschließlich für Initiativen laut Art. 6 verwendet.
Art. 8 - Organe
Die Organe von Enbit – Südtirol sind:
- die Vollversammlung,
- die/der Vorsitzende,
- die Stellvertreterin/der Stellvertreter,
- der Verwaltungsrat,
- das Kollegium der Revisoren.
Art. 9 – Die Vollversammlung
Die Vollversammlung ist zusammengesetzt aus 16 Delegierten, acht davon in Vertretung des Verbandes der Selbständigen Südtirol, der sie designiert, und acht in Vertretung der Gewerkschaftsorganisationen auf Landesebene, und zwar jeweils zwei von ASGB Handel, LHFD/FILCAMS-AGB/CGIL, FISASCAT-SGB/CISL, UILTuCS-SGK/UIL.
Die Mitglieder der Versammlung bleiben zwei Jahre im Amt.
Jeder Organisation ist es erlaubt, ihre Vertreterinnen/Vertreter auch vor Ablauf der zweijährigen Amtsperiode jederzeit und aus jeglichem Grund mittels einer schriftlichen Mitteilung auszutauschen.
Das neue Mitglied erhält für die Dauer der Amtsperiode dasselbe Dienstalter wie das ersetzte Mitglied.
Art. 10 – Zuständigkeiten der Vollversammlung
Die Vollversammlung:
- wählt die Vorsitzende/den Vorsitzenden und die Stellvertreterin/den Stellvertreter;
- wählt die weiteren sechs Mitglieder des Verwaltungsrats;
- genehmigt den Haushaltsvoranschlag und die Jahresabschlussrechnung von Enbit –Südtirol;
- genehmigt die Initiativen zur Umsetzung der Zweckbestimmung laut Art. 6 der vorliegenden Satzung;
- genehmigt eventuelle Vergütungen der Verwaltungsräte und Revisorinnen bzw. Revisoren;
- führt alle Tätigkeiten laut der vorliegenden Satzung aus;
- genehmigt die Protokolle der eigenen Versammlungen;
- ändert die vorliegenden Satzung ab.
Art. 11 – Sitzungen der Vollversammlung
Die Vollversammlung wird von der/vom Vorsitzenden der Enbit - Alto Adige/ Südtirol mindestens einmal im Jahr innerhalb 31. Mai einberufen mit der Aufgabe, Haushaltsvoranschlag und die Jahresabschlussrechnung zu beschließen.
Die Vollversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder, die/der Vorsitzende oder das Kollegium der Revisoren dies verlangen.
Die Einberufung der Vollversammlung erfolgt mittels schriftlicher Einladung, die mindestens 14 Tage vor der Sitzung den Mitgliedern zukommen muss.
Die Einladung muss den Ort, den Tag und die Uhrzeit sowie die zu behandelnde Tagesordnung enthalten.
Die Vollversammlung wird von der/vom Vorsitzenden von Enbit – Südtirol oder bei Abwesenheit von der Stellvertreterin/vom Stellvertreter geleitet.
Die/der Vorsitzende bestimmt Wahlmodalitäten und Verlauf der Sitzung.
Die/der Vorsitzende designiert unter den Anwesenden die Schriftführerin/den Schriftführer, die/der das Sitzungsprotokoll verfasst, und bei Bedarf zwei Stimmzählerinnen/Stimmzähler.
Die Vollversammlung ist gültig, wenn die Hälfte plus eine Person ihrer Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse haben Gültigkeit, wenn sie von mindestens der Hälfte plus einer Person der anwesenden Mitglieder genehmigt wurden.
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
Art. 12 – Die/der Vorsitzende
Die/der Vorsitzende von Enbit – Südtirol wird von der Vollversammlung alternierend aus den Reihen der vom Verband der Selbständigen Südtirol und beim nächsten Mal aus den Reihen der Gewerkschaftsvertre-tungen gewählt.
Die/der Vorsitzende bleibt zwei Jahre im Amt.
Falls im Laufe der genannten Zeitspanne die/der Vorsitzende ersetzt werden muss, bleibt die/der neue Vorsitzende, die/der aus derselben Vertretung kommt, bis zur Fälligkeit des Zweijahreszeitraums im Amt.
Die/der Vorsitzende von Enbit - Südtirol:
- vertritt Enbit - Südtirol gegenüber Dritten und vor Gericht;
- beruft die Vollversammlung und den Verwaltungsrat ein und leitet die Sitzungen;
- überwacht die Einhaltung der vorliegenden Satzung;
- führt die Beschlüsse der Vollversammlung und des Verwaltungsrats aus;
- erledigt alle Aufgaben, die ihr/ihm aufgrund der vorliegenden Satzung zustehen oder von Vollversammlung oder Verwaltungsrat aufgetragen werden.
Die/der Vorsitzende hat die Unterschriftsberechtigung, die sie/er auch der Stellvertreterin/dem Stellvertreter delegieren kann.
Art. 13 – Die Stellvertreterin/Der Stellvertreter
Die Stellvertreterin/der Stellvertreter von Enbit - Südtirol wird von der Vollversammlung gewählt, und zwar aus den Reihen jener Seite, die nicht die Vorsitzende/den Vorsitzenden stellt.
Die Stellvertreterin/der Stellvertreter unterstützt die Vorsitzende/den Vorsitzenden bei der Ausübung des Amtes und vertritt sie/ihn bei Abwesenheit.
Bezüglich der Amtsdauer gelten dieselben Bestimmungen wie für die Vorsitzende/den Vorsitzenden.
Art. 14 – Der Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat ist zusammengesetzt aus acht Mitgliedern, die aus der Vollversammlung nach folgenden Kriterien ausgewählt werden:
- a) die/der Vorsitzende von Enbit – Südtirol;
- b) die Stellvertreterin/der Stellvertreter von Enbit – Südtirol;
- c) drei Verwaltungsräte aus der Vollversammlung aus den Reihen der desig-nierten Mitglieder seitens des Verbandes der Selbständigen Südtirol;
- d) drei Verwaltungsräte aus der Vollversammlung aus den Reihen der desig-nierten Mitglieder seitens der Gewerkschaftsorganisationen auf Landesebene.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben zwei Jahre im Amt.
Art. 15 – Zuständigkeiten des Verwaltungsrates
Dem Verwaltungsrat obliegen folgende Aufgaben:
- Überwachung aller technischen und administrativen Dienste;
- Überwachung der Funktionsweise der Initiativen von Enbit – Alto Adige/ Südtirol, auch wenn sie ihr übertragen wurden, und Berichterstattung an die Vollversammlung;
- Regulierung der Abwicklung der Tätigkeiten der Körperschaft, ihrer Funk-tionsweise und der Nutzung der Güter der Enbit – Südtirol;
- Erstellung des Haushaltsvoranschlags und der Jahresabschlussrechnung, die der Vollversammlung zu unterbreiten sind;
- Einstellung und Entlassung des Personals von Enbit – Südtirol und Festlegung der Entlohnung;
- Festlegung der internen Reglements von Enbit – Südtirol und deren Unterbreitung zwecks Genehmigung durch die Vollversammlung;
- Information der Vollversammlung über die eigenen Beschlüsse;
- Genehmigung der Protokolle der eigenen Sitzungen;
- Regelung verschiedener Maßnahmen und Initiativen laut Art. 6, wobei die entsprechenden Projekte insgesamt und im Einzelnen genehmigt werden;
- Veranlassung der Einhebung, Auszahlung und Rückstellung der finanziellen Ressourcen von Enbit - Südtirol entsprechend der Modalitäten und Fristen, die vom Verwaltungsrat selbst genehmigt wurden;
- Zweckbindung der Ressourcen und Mittel auf der Grundlage der Finanzge-barung und in Bezug auf die Zweckbestimmungen laut Art. 6;
- Anbahnung administrativer und/oder gerichtlicher Maßnahmen im Interesse von Enbit – Südtirol.
Art. 16 – Sitzungen des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat versammelt sich alle sechs Monate in ordentlicher Sitzung und auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Verwaltungsrates oder der/des Vorsitzenden der Körperschaft.
Die Einberufung des Verwaltungsrates erfolgt schriftlich und zehn Tage vor der betreffenden Sitzung. In Dringlichkeitsfall kann diese Frist verkürzt werden, die Einladung kann auch telefonisch oder mit jeglichem anderen Mittel erfolgen.
Die Einladung muss Ort, Tag und Uhrzeit sowie die Tagesordnung der Sitzung enthalten.
Die Sitzungen werden von der/vom Vorsitzenden der Enbit - Alto Adige/ Südtirol geleitet.
Damit die Sitzung des Verwaltungsrates gültig ist, bedarf es der Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern.
Die Beschlüsse sind gültig, wenn sie eine Zustimmung von mindestens sechs Verwaltungsräten erhält.
Art.17 – Das Kollegium der Revisoren
Das Kollegium der Revisoren ist aus drei Mitgliedern zusammengesetzt, das folgendermaßen designiert wird:
ein Mitglied wird vom Verband der Selbständigen Südtirol, ein weiteres wird von den Gewerkschaftsorganisationen auf Landesebene und ein drittes wird einvernehmlich unter den eingetragenen Personen im Album der Rechnungsprüfer bestimmt, letzteres führt den Vorsitz des Kollegiums.
Die Revisoren bleiben zwei Jahre im Amt und können wiedergewählt werden.
Das Kollegium der Revisoren hat die Aufgabe, die Verwaltungsaktivitäten bezüglich des Vermögens und der Mittel der Enbit - Südtirol zu überwachen, wobei jede Art von Ermittlung und Inspektion möglich ist, und dem Verwaltungsrat Bericht zu erstatten mittels eines entsprechenden jährlichen Berichts über die Ergebnisse des Haushalts.
Das Kollegium muss die Vollversammlung umgehend über eventuelle Unregelmäßigkeiten unterrichten, die bei der Ausübung seiner Funktion festgestellt werden.
Das Kollegium versammelt sich in ordentlicher Sitzung einmal im Trimester und immer dann, wenn der/die Vorsitzende des Kollegiums der Revisoren dies für nötig hält oder wenn ein Mitglied des Kollegiums dies verlangt.
Die Einberufung erfolgt ohne jegliche Formalität, was die Vorgangsweise angeht.
Die Rechnungsrevisoren können der Vollversammlung beiwohnen, haben aber kein Stimmrecht.
Art. 18 – Das Eigentum des Enbit.
Das Eigentum der Enbit - Südtirol bilden die Beiträge laut Art. 7 und die Aktivzinsen auf diese Beiträge.
Außerdem gehören zum Eigentum von Enbit – Südtirol die Beträge, die beweglichen und unbeweglichen Güter, die als Nachlass, Schenkung oder sonstige Zueignung in den Besitz der Enbit – Südtirol übergehen, vorbehaltlich eventueller gesetzlicher Genehmigungsverfahren, sowie eventueller Beiträge seitens des Staates oder anderer öffentlicher Einrichtungen auf internationaler oder lokaler Ebene.
Entsprechend der Zweckbestimmung gemäß den Gesamtstaatlichen Arbeitskollektivverträgen für die Beschäftigten im Handel, im Dienstleistungssektor und im Gastgewerbe wird das Vermögen von Enbit – Südtirol ausschließlich für die Zweckbestimmungen laut Art. 6 genutzt oder zurückgelegt – falls dies für notwendig oder opportun erachtet wird -, um in Zukunft dieser Zweckbestimmung zugeführt zu werden.
Die juridischen Konditionen bezüglich der Güter und allgemein des Vermögens der Enbit – Südtirol sind jene des "Gemeinsamen Fonds", der von der solidarischen und unwiderruflichen Willensäußerung der Mitglieder im Sinne der vorliegenden Satzung geregelt ist, wobei die Bestimmungen zu den Gütergemeinschaften ausdrücklich ausgeschlossen und deshalb nicht anwendbar sind.
Die einzelnen Mitglieder haben keinerlei Anrecht auf das Eigentum der Enbit – Südtirol, sei es während der Lebensdauer der Körperschaft, sei es im Falle ihrer Auflösung, sei es beim Rücktritt eines einzelnen Mitglieds aus jeglichem anderen Grund.
Es ist ausdrücklich verboten, während der Lebensdauer der Enbit – Südtirol Erträge oder Überschüsse bzw. Fonds, Reserven oder Kapital zu verteilen, auch auf indirekte Weise, außer in Fällen, wenn die Zuerkennung oder Verteilung per Gesetz vorgeschrieben ist.
Art. 19 - Vergütungen – Betriebs- und Verwaltungsspesen
Die Vergütungen werden im Reglement von Enbit – Südtirol definiert.
Bezüglich Betriebs- und Führungsspesen kann Enbit - Südtirol auf Ressourcen laut Art. 18 zurückgreifen.
Jede Spesenvergütung und Vergütung jeglicher Art, ob ordentlich oder außerordentlich, ist mit entsprechenden Unterlagen zu rechtfertigen, die mit einem Sichtvermerk der/des Vorsitzenden oder der Stellvertreterin/des Stellvertreters zu kennzeichnen ist.
Art. 20 – Geschäftsgebarung und Bilanz
Die Geschäftsgebarung der Enbit – Südtirol beginn am 1. Jänner und endet am 31. Dezember jeden Jahres.
Am Ende des Geschäftsjahres erstellt der Verwaltungsrat eine Abschlussrechnung des abgelaufenen Jahres und eine Jahresvorschau.
Abschlussrechnung und Jahresvorschau sind der Vollversammlung innerhalb 31. Mai des Folgejahres zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 21 - Auflösung
Im Falle der Auflösung des gesamten Vermögens von Enbit - Südtirol aus jedwedem Grund werden die verbliebenen Mittel nach Auszahlung der Verbindlichkeiten gemäß einem eigenen Abkommen zugunsten von öffentlichen oder privaten Körperschaften, die analoge Zweckbestimmungen haben, veräußert, entsprechend der Vorgaben der Vollversammlung oder für gemeinnützige Zwecke veräußert.
Im Falle der Auflösung bestimmen die Mitgliedsorganisationen der Enbit – Südtirol einen oder mehrere Liquidatoren.
Art. 22 - Reglement der Tätigkeiten der Enbit – Südtirol
Die Tätigkeiten von Enbit – Südtirol und alle weiteren Materien in Zusammenhang mit der Ausübung dieser Tätigkeiten sind von der vorliegen¬den Satzung und vom entsprechenden Reglement geregelt, das der Verwaltungsrat ausarbeitet und die Vollversammlung genehmigt.
Art. 23 – Zuständiger Gerichtsstand
Jedweder Gerichtsprozess, der das vorliegende Statut betrifft, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtsstandes Bozen.
Art. 24 – Einstellung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft bei Enbit – Südtirol endet:
- a) bei Einstellung der Betriebstätigkeit;
- b) bei Anwendung eines Gesamtstaatlichen Arbeitskollektivvertrags, der nicht in der vorliegenden Satzung angeführt ist;
- c) bei Ausschluss laut Beschluss des Verwaltungsrates aufgrund ausgebliebener Beitragszahlungen oder Säumigkeit sowie bei Vorliegen anderer schwerwiegender Gründe bei Mitgliedern, die in Genuss von Begünstigungen seitens der Enbit – Südtirol gekommen sind.
Bei Auslaufen der Mitgliedschaft haben die begünstigten Mitglieder kein Anrecht auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen und/oder sonstigen Zahlun-gen; aufrecht bleiben vorherige Verpflichtungen aufgrund der Mitgliedschaft bei Enbit – Südtirol.
Art. 25 - Schlussbestimmungen
Sofern in der vorliegenden Satzung und im Reglement für die Tätigkeiten nicht ausgeführt, gelten die einschlägigen Gesetzesbestimmungen, insbesondere jene bezüglich der Tendenzvereinigungen ohne Gewinnabsichten.
Jedenfalls muss aufgrund des solidarischen und unwiderruflichen Willens der unterzeichnenden Parteien die Interpretation und Anwendung der Satzungsbestimmungen, der Reglements und der Gesetze der Wortlaut, der Sinn und die weitreichend anerkannten Ziele der Gesamtstaatlichen Arbeitskollektivverträge für die abhängig Beschäftigten in Unternehmen des Handels und des Gastgewerbes vorrangig in Betracht gezogen werden.
Änderungen der Satzung, der Zweckbestimmung, der Liquidierung der Tätigkeiten oder der Beitragsmodalitäten können nur vorgenommen werden in Bezug auf die ausdrücklich auf gesamtstaatlicher Ebene vereinbarten Bestimmungen von Seiten der Vertragsparteien zum Kollektivvertrag oder auf territorialer Ebene.
Bozen, 28. November 2003